Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der JDA Systems (Europe) GmbH
- im Folgenden JDA Systems genannt -
Diese Bedingungen sind im kaufmännischen Verkehr für alle gegenwärtigen und zukünftigen gleichartigen Geschäftsbeziehungen zwischen JDA Systems und dem Besteller ausschließlich maßgebend. Andere abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen sind für JDA Systems, selbst bei Kenntnis, nur bindend, wenn sie von JDA Systems im Einzelfall schriftlich anerkannt werden.
I. Angebote, Aufträge, Vertragsschluss
1.) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von JDA Systems zustande. Diese ist für den Vertragsinhalt maßgeblich. Mündliche Erklärungen, insbesondere von Vertretern und Mitarbeitern, mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie von JDA Systems schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel.
2.) Angebote von JDA Systems und die dazugehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie technische Beschreibungen sind unverbindlich und enthalten nur Näherungswerte soweit nicht eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich zugesichert wird. An den Unterlagen behält sich JDA Systems das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.) JDA Systems ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Bestellers innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen.
4.) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von JDA Systems, wenn die Nichtlieferung nicht von JDA Systems zu vertreten ist (insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von JDA Systems). Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaige Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
5.) Tritt nach Abschluss des Vertrages hinsichtlich der Beurteilung der Kreditwürdigkeit ein Umstand auf Seiten des Bestellers ein, der geeignet ist, die Erfüllung der Ansprüche von JDA Systems zu gefährden, ist JDA Systems berechtigt, Sicherheitsleistung in angemessener, von JDA Systems zu bestimmender, Art und Höhe, zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei nicht termingerechter Einlösung von Wechseln oder Schecks, bei Zahlungsverzug auf Seiten des Bestellers oder bei Durchführung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Besteller. Ist der Besteller nicht in der Lage, innerhalb von vierzehn Tagen die geforderte Sicherheitsleistung zu erbringen, ist JDA Systems zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Tritt JDA Systems zurück, ist der Besteller verpflichtet, 30% des Auftragswertes als pauschalen Aufwendungsersatz JDA Systems zu zahlen, sofern nicht JDA Systems die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten hat. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass JDA Systems ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. JDA Systems bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass JDA Systems höhere/r Aufwendungen/Schaden entstanden sind. Hatte JDA Systems bereits geliefert, ist der Besteller zur für JDA Systems kostenlosen, unverzüglichen Rücksendung der Ware verpflichtet.
6.) JDA Systems ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn es aufgrund von Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, Mangel an Arbeitskräften oder Rohstoffen, Arbeitskämpfen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt bei JDA Systems oder Zulieferern von JDA Systems, die von JDA Systems nicht zu vertreten sind, zu Leistungsstörungen nicht nur vorübergehender Art kommt. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaige Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche hat der Besteller nicht, wenn JDA Systems nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
II. Lieferung, Leistungserbringung
1.) Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung und die Erbringung der vereinbarten Leistungen sind ausschließlich die schriftlichen Auftragsbestätigungen von JDA Systems maßgebend. Die Zusicherung von Eigenschaften ist für JDA Systems nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung enthalten ist und die Eigenschaften in der Zusicherung selbst beschrieben sind. Globale Bezugnahmen auf technische Beschreibungen, Pflichtenhefte o.ä. stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
2.) JDA Systems ist zu Teillieferungen berechtigt. JDA Systems kann sich zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung Dritter bedienen.
III. Preise und Zahlung
1.) Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise ab Werk /Auslieferungslager JDA Systems GmbH, Dachau inklusive Standard Verpackung. Und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.) Es gelten die in der Auftragsbestätigung von JDA Systems genannten Währungen und Wechselkursnotierungen. Ist in der Auftragsbestätigung eine Kursanpassung genannt, so erfolgt diese bei der Rechnungsstellung zum aktuellen Wechselkurswert der entsprechenden Bezugswährung am Tag der Warenauslieferung.
3.) Die Zahlung hat gemäß Auftragsbestätigung bzw. Rechnungsstellung durch JDA Systems vom Besteller per Banküberweisung ohne jeden Abzug in der angegebenen Währung auf das angegebene Konto zu erfolgen. Die Kosten des Geldtransfers sind in jedem Fall vom Besteller zu tragen.
4.) Die Aufrechnung durch den Besteller ist ausgeschlossen, soweit nicht rechtskräftig festgestellte oder durch JDA Systems anerkannte Forderungen vorliegen. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.) Wird eine fällige Forderung durch den Besteller nicht binnen 30 Tagen seit Zugang der Rechnung erfüllt, ist JDA Systems unabhängig von einer Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu berechnen. Weist JDA Systems nach, dass JDA Systems selbst einen höheren Zinssatz z.B. an ein Kreditinstitut für die Inanspruchnahme eines Kredits zu entrichten hat, kann JDA Systems diesen berechnen. Die gesetzlichen Vorschriften zum Verzug insbesondere zur Inverzugsetzung durch Mahnung und damit einem etwaigen früheren Verzugseintritt bleiben unberührt. Die Zahlung gilt erst mit dem Datum der Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Konto von JDA Systems als erfüllt.
IV. Lieferzeit
1.) Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese mit dem Eingang der vom Besteller gegengezeichneten Auftragsbestätigung bei JDA Systems, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
2.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn JDA Systems bis zu ihrem Ablauf dem Besteller den Liefergegenstand zur Übernahme angeboten hat. Mängelrügen des Bestellers oder eine zu einem späteren Zeitpunkt stattfindende Abnahme beeinflussen die Lieferzeit nicht.
3.) Spätere Änderungen des Lieferumfangs oder der technischen Auslegung des Liefergegenstandes ändern die Lieferzeit in der Weise, dass diese erneut beginnt, sobald von dem Besteller die gegengezeichnete schriftliche Bestätigung der Vertragsänderung bei JDA Systems eingeht. Dies gilt nicht, wenn JDA Systems schriftlich bestätigt hat, dass die Änderung des Liefergegenstandes auf die Lieferzeit ohne Einfluss ist.
4.) Die Lieferzeit verlängert sich auch in angemessenem Rahmen bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener Ereignisse, die nachweislich die Herstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes verzögert haben. Dies gilt auch, wenn von JDA Systems auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. JDA Systems wird den Besteller unverzüglich informieren, sobald derartige Hindernisse auftreten.
5.) Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eines Verschuldens von JDA Systems leicht fahrlässig entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. des Wertes des Liefergegenstandes. Diese Entschädigung ist auf eine zwischen JDA Systems und dem Besteller für den Fall der Überschreitung der Lieferfrist vereinbarte Vertragsstrafe anzurechnen.
6.) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen nachweislichen Kosten, mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. JDA Systems ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
7.) Die Verpflichtung zur Einhaltung einer Lieferfrist durch JDA Systems setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
V. Gefahrübergang – Abnahme
1.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware gehen mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen oder im Falle frachtfreier Lieferung oder wenn JDA Systems andere Leistungen, z.B. Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
2.) Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch JDA Systems gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
3.) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaftserklärung durch JDA Systems auf den Besteller über.
4.) Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VII. nicht, die Lieferung zurückzuweisen.
5.) Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn dies in der schriftlichen Auftragsbestätigung von JDA Systems vereinbart ist. In diesem Fall hat der Besteller JDA Systems unverzüglich, spätestens aber ab fünf Tagen nachdem JDA Systems die Abnahmebereitschaft angezeigt hat, einen Abnahmetermin zur Verfügung zu stellen. Geschieht das nicht, so gilt die Lieferung nach Ablauf der 5-Tages-Frist als angenommen. Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Mit Ausnahme von verdeckten Mängeln können Mängel, die in dieses Protokoll nicht aufgenommen worden sind, vom Besteller später nicht mehr geltend gemacht werden.
6.) JDA Systems ist berechtigt, für Wartezeiten, die im Zusammenhang mit der Abnahme oder der Inbetriebnahme des Liefergegenstandes entstehen und die vom Besteller zu vertreten sind, die jeweiligen für Serviceleistungen gültigen Stundensätze von JDA Systems abzurechnen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1.) JDA Systems behält sich – auch bei Lieferungen in das Ausland – das Eigentum an allen Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und JDA Systems herrühren, vor.
2.) Erfolgt eine Verarbeitung oder Vermischung der gelieferten Ware mit JDA Systems nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt JDA Systems an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der gelieferten Ware zu der JDA Systems nicht gehörenden Ware. Die infolge Verarbeitung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Regelung.
3.) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, nicht jedoch zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Der Besteller tritt JDA Systems bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung entstehen. JDA Systems nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt. JDA Systems behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät.
4.) Der Besteller ist verpflichtet, JDA Systems einen Zugriff Dritter auf die Ware etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Dritte sowie Vollstreckungsorgane sind von dem Besteller auf das Eigentum von JDA Systems hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Ware, sowie den eigenen Geschäftssitzwechsel hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Widerspruchsklage, und zur Wiederbeschaffung des Gegenstandes erforderlich sind.
5.) JDA Systems verpflichtet sich, die JDA Systems zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6.) JDA Systems ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine solche Versicherung nachweist.
7.) Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich an JDA Systems herauszugeben. Für dadurch entstehende Kosten haftet der Besteller.
8.) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch JDA Systems gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet.
VII. Haftung, Gewährleistung
1.) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. JDA Systems ist berechtigt, die Art der gewährten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Die von JDA Systems geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
2.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3.) Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Empfang der Ware bei JDA Systems schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
4.) Reklamierte Ware ist JDA Systems unter Angabe genauer Bezeichnung des Geschäftsvorganges (Kundennummer, Rechnungsnummer, Auftragsnummer etc.) portofrei zuzusenden. Ist die Ware tatsächlich mangelhaft, wird das Porto für die kostengünstigste Versendungsart erstattet.
5.) Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, bleibt die Ware bei dem Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn JDA Systems die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
6.) Bei neuen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 3 der Bestimmung). Für gebrauchte Liefergegenstände ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Die Vorschriften über den Lieferantenregress beim Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben von Ziffer 6, Satz 1 bis 3 unberührt.
7.) Hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gilt neben der schriftlichen Auftragsbestätigung von JDA Systems grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
8.) Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist JDA Systems lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
9.) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch JDA Systems nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
10.) JDA Systems übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und ungeeignete Betriebs-mittel. JDA Systems haftet ferner nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Liefergegenstand in Räumen untergebracht ist, die bauliche Mängel aufweisen oder in denen der Liefergegenstand chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen oder verschmutzter Luft ausgesetzt ist.
11.) Zur Vornahme aller JDA Systems notwendig erscheinenden Nacherfüllungen hat der Besteller JDA Systems die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; geschieht das auch nach Setzung einer Nachfrist nicht, so ist JDA Systems von der Mängelhaftung befreit.
12.) Werden Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung durch JDA Systems vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
VIII. Haftungsbeschränkungen
1.) Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten wird eine Haftung von JDA Systems ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von JDA Systems.
2.) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei JDA Systems zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3.) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn JDA Systems grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Fall von JDA Systems zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
IX. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch das Verschulden von JDA Systems der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten für Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII. und VIII. entsprechend. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
X. Recht des Bestellers zum Rücktritt
1.) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn JDA Systems die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Der Besteller kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Liefergegenstände die Lieferung eines Teiles unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Dieses Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn JDA Systems anstelle eines Teiles, dessen Lieferung JDA Systems unmöglich geworden ist, die Lieferung eines technisch gleichwertigen Teiles anbietet.
2.) Falls JDA Systems sich im Leistungsverzug im Sinne des Abschnitts IV. dieser Lieferbedingungen befindet und der Besteller JDA Systems eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn die Nachfrist nicht eingehalten wird.
3.) Tritt die Unmöglichkeit der Leistung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4.) Der Besteller hat in den Fällen 1.) bis 3.) keine weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Minderung des Kaufpreises sowie auf Ersatz von Schäden gleich welcher Art und zwar auch von solchen, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von JDA Systems sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von JDA Systems oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von JDA Systems beruhen.
XI. Gerichtsstand, Rechtsanwendung, Schlussbestimmungen
1.) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Hauptniederlassung von JDA Systems.
2.) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von JDA Systems zuständig ist. JDA Systems ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3.) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.
4.) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung kann von JDA Systems durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Stand: April 2024
Diese Bedingungen sind im kaufmännischen Verkehr für alle gegenwärtigen und zukünftigen gleichartigen Geschäftsbeziehungen zwischen JDA Systems und dem Besteller ausschließlich maßgebend. Andere abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen sind für JDA Systems, selbst bei Kenntnis, nur bindend, wenn sie von JDA Systems im Einzelfall schriftlich anerkannt werden.
I. Angebote, Aufträge, Vertragsschluss
1.) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von JDA Systems zustande. Diese ist für den Vertragsinhalt maßgeblich. Mündliche Erklärungen, insbesondere von Vertretern und Mitarbeitern, mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie von JDA Systems schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel.
2.) Angebote von JDA Systems und die dazugehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie technische Beschreibungen sind unverbindlich und enthalten nur Näherungswerte soweit nicht eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich zugesichert wird. An den Unterlagen behält sich JDA Systems das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.) JDA Systems ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Bestellers innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen.
4.) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von JDA Systems, wenn die Nichtlieferung nicht von JDA Systems zu vertreten ist (insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von JDA Systems). Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaige Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
5.) Tritt nach Abschluss des Vertrages hinsichtlich der Beurteilung der Kreditwürdigkeit ein Umstand auf Seiten des Bestellers ein, der geeignet ist, die Erfüllung der Ansprüche von JDA Systems zu gefährden, ist JDA Systems berechtigt, Sicherheitsleistung in angemessener, von JDA Systems zu bestimmender, Art und Höhe, zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei nicht termingerechter Einlösung von Wechseln oder Schecks, bei Zahlungsverzug auf Seiten des Bestellers oder bei Durchführung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Besteller. Ist der Besteller nicht in der Lage, innerhalb von vierzehn Tagen die geforderte Sicherheitsleistung zu erbringen, ist JDA Systems zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Tritt JDA Systems zurück, ist der Besteller verpflichtet, 30% des Auftragswertes als pauschalen Aufwendungsersatz JDA Systems zu zahlen, sofern nicht JDA Systems die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten hat. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass JDA Systems ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. JDA Systems bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass JDA Systems höhere/r Aufwendungen/Schaden entstanden sind. Hatte JDA Systems bereits geliefert, ist der Besteller zur für JDA Systems kostenlosen, unverzüglichen Rücksendung der Ware verpflichtet.
6.) JDA Systems ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn es aufgrund von Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, Mangel an Arbeitskräften oder Rohstoffen, Arbeitskämpfen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt bei JDA Systems oder Zulieferern von JDA Systems, die von JDA Systems nicht zu vertreten sind, zu Leistungsstörungen nicht nur vorübergehender Art kommt. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaige Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche hat der Besteller nicht, wenn JDA Systems nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
II. Lieferung, Leistungserbringung
1.) Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung und die Erbringung der vereinbarten Leistungen sind ausschließlich die schriftlichen Auftragsbestätigungen von JDA Systems maßgebend. Die Zusicherung von Eigenschaften ist für JDA Systems nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung enthalten ist und die Eigenschaften in der Zusicherung selbst beschrieben sind. Globale Bezugnahmen auf technische Beschreibungen, Pflichtenhefte o.ä. stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
2.) JDA Systems ist zu Teillieferungen berechtigt. JDA Systems kann sich zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung Dritter bedienen.
III. Preise und Zahlung
1.) Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise ab Werk /Auslieferungslager JDA Systems GmbH, Dachau inklusive Standard Verpackung. Und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.) Es gelten die in der Auftragsbestätigung von JDA Systems genannten Währungen und Wechselkursnotierungen. Ist in der Auftragsbestätigung eine Kursanpassung genannt, so erfolgt diese bei der Rechnungsstellung zum aktuellen Wechselkurswert der entsprechenden Bezugswährung am Tag der Warenauslieferung.
3.) Die Zahlung hat gemäß Auftragsbestätigung bzw. Rechnungsstellung durch JDA Systems vom Besteller per Banküberweisung ohne jeden Abzug in der angegebenen Währung auf das angegebene Konto zu erfolgen. Die Kosten des Geldtransfers sind in jedem Fall vom Besteller zu tragen.
4.) Die Aufrechnung durch den Besteller ist ausgeschlossen, soweit nicht rechtskräftig festgestellte oder durch JDA Systems anerkannte Forderungen vorliegen. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.) Wird eine fällige Forderung durch den Besteller nicht binnen 30 Tagen seit Zugang der Rechnung erfüllt, ist JDA Systems unabhängig von einer Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu berechnen. Weist JDA Systems nach, dass JDA Systems selbst einen höheren Zinssatz z.B. an ein Kreditinstitut für die Inanspruchnahme eines Kredits zu entrichten hat, kann JDA Systems diesen berechnen. Die gesetzlichen Vorschriften zum Verzug insbesondere zur Inverzugsetzung durch Mahnung und damit einem etwaigen früheren Verzugseintritt bleiben unberührt. Die Zahlung gilt erst mit dem Datum der Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Konto von JDA Systems als erfüllt.
IV. Lieferzeit
1.) Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese mit dem Eingang der vom Besteller gegengezeichneten Auftragsbestätigung bei JDA Systems, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
2.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn JDA Systems bis zu ihrem Ablauf dem Besteller den Liefergegenstand zur Übernahme angeboten hat. Mängelrügen des Bestellers oder eine zu einem späteren Zeitpunkt stattfindende Abnahme beeinflussen die Lieferzeit nicht.
3.) Spätere Änderungen des Lieferumfangs oder der technischen Auslegung des Liefergegenstandes ändern die Lieferzeit in der Weise, dass diese erneut beginnt, sobald von dem Besteller die gegengezeichnete schriftliche Bestätigung der Vertragsänderung bei JDA Systems eingeht. Dies gilt nicht, wenn JDA Systems schriftlich bestätigt hat, dass die Änderung des Liefergegenstandes auf die Lieferzeit ohne Einfluss ist.
4.) Die Lieferzeit verlängert sich auch in angemessenem Rahmen bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener Ereignisse, die nachweislich die Herstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes verzögert haben. Dies gilt auch, wenn von JDA Systems auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. JDA Systems wird den Besteller unverzüglich informieren, sobald derartige Hindernisse auftreten.
5.) Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eines Verschuldens von JDA Systems leicht fahrlässig entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. des Wertes des Liefergegenstandes. Diese Entschädigung ist auf eine zwischen JDA Systems und dem Besteller für den Fall der Überschreitung der Lieferfrist vereinbarte Vertragsstrafe anzurechnen.
6.) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen nachweislichen Kosten, mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. JDA Systems ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
7.) Die Verpflichtung zur Einhaltung einer Lieferfrist durch JDA Systems setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
V. Gefahrübergang – Abnahme
1.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware gehen mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen oder im Falle frachtfreier Lieferung oder wenn JDA Systems andere Leistungen, z.B. Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
2.) Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch JDA Systems gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
3.) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaftserklärung durch JDA Systems auf den Besteller über.
4.) Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VII. nicht, die Lieferung zurückzuweisen.
5.) Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn dies in der schriftlichen Auftragsbestätigung von JDA Systems vereinbart ist. In diesem Fall hat der Besteller JDA Systems unverzüglich, spätestens aber ab fünf Tagen nachdem JDA Systems die Abnahmebereitschaft angezeigt hat, einen Abnahmetermin zur Verfügung zu stellen. Geschieht das nicht, so gilt die Lieferung nach Ablauf der 5-Tages-Frist als angenommen. Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Mit Ausnahme von verdeckten Mängeln können Mängel, die in dieses Protokoll nicht aufgenommen worden sind, vom Besteller später nicht mehr geltend gemacht werden.
6.) JDA Systems ist berechtigt, für Wartezeiten, die im Zusammenhang mit der Abnahme oder der Inbetriebnahme des Liefergegenstandes entstehen und die vom Besteller zu vertreten sind, die jeweiligen für Serviceleistungen gültigen Stundensätze von JDA Systems abzurechnen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1.) JDA Systems behält sich – auch bei Lieferungen in das Ausland – das Eigentum an allen Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und JDA Systems herrühren, vor.
2.) Erfolgt eine Verarbeitung oder Vermischung der gelieferten Ware mit JDA Systems nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt JDA Systems an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der gelieferten Ware zu der JDA Systems nicht gehörenden Ware. Die infolge Verarbeitung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Regelung.
3.) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, nicht jedoch zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Der Besteller tritt JDA Systems bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung entstehen. JDA Systems nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt. JDA Systems behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät.
4.) Der Besteller ist verpflichtet, JDA Systems einen Zugriff Dritter auf die Ware etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Dritte sowie Vollstreckungsorgane sind von dem Besteller auf das Eigentum von JDA Systems hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Ware, sowie den eigenen Geschäftssitzwechsel hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Widerspruchsklage, und zur Wiederbeschaffung des Gegenstandes erforderlich sind.
5.) JDA Systems verpflichtet sich, die JDA Systems zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6.) JDA Systems ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine solche Versicherung nachweist.
7.) Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich an JDA Systems herauszugeben. Für dadurch entstehende Kosten haftet der Besteller.
8.) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch JDA Systems gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet.
VII. Haftung, Gewährleistung
1.) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. JDA Systems ist berechtigt, die Art der gewährten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Die von JDA Systems geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
2.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3.) Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Empfang der Ware bei JDA Systems schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
4.) Reklamierte Ware ist JDA Systems unter Angabe genauer Bezeichnung des Geschäftsvorganges (Kundennummer, Rechnungsnummer, Auftragsnummer etc.) portofrei zuzusenden. Ist die Ware tatsächlich mangelhaft, wird das Porto für die kostengünstigste Versendungsart erstattet.
5.) Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, bleibt die Ware bei dem Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn JDA Systems die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
6.) Bei neuen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 3 der Bestimmung). Für gebrauchte Liefergegenstände ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Die Vorschriften über den Lieferantenregress beim Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben von Ziffer 6, Satz 1 bis 3 unberührt.
7.) Hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gilt neben der schriftlichen Auftragsbestätigung von JDA Systems grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
8.) Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist JDA Systems lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
9.) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch JDA Systems nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
10.) JDA Systems übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und ungeeignete Betriebs-mittel. JDA Systems haftet ferner nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Liefergegenstand in Räumen untergebracht ist, die bauliche Mängel aufweisen oder in denen der Liefergegenstand chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen oder verschmutzter Luft ausgesetzt ist.
11.) Zur Vornahme aller JDA Systems notwendig erscheinenden Nacherfüllungen hat der Besteller JDA Systems die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; geschieht das auch nach Setzung einer Nachfrist nicht, so ist JDA Systems von der Mängelhaftung befreit.
12.) Werden Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung durch JDA Systems vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
VIII. Haftungsbeschränkungen
1.) Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten wird eine Haftung von JDA Systems ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von JDA Systems.
2.) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei JDA Systems zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3.) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn JDA Systems grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Fall von JDA Systems zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
IX. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch das Verschulden von JDA Systems der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten für Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII. und VIII. entsprechend. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
X. Recht des Bestellers zum Rücktritt
1.) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn JDA Systems die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Der Besteller kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Liefergegenstände die Lieferung eines Teiles unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Dieses Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn JDA Systems anstelle eines Teiles, dessen Lieferung JDA Systems unmöglich geworden ist, die Lieferung eines technisch gleichwertigen Teiles anbietet.
2.) Falls JDA Systems sich im Leistungsverzug im Sinne des Abschnitts IV. dieser Lieferbedingungen befindet und der Besteller JDA Systems eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn die Nachfrist nicht eingehalten wird.
3.) Tritt die Unmöglichkeit der Leistung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4.) Der Besteller hat in den Fällen 1.) bis 3.) keine weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Minderung des Kaufpreises sowie auf Ersatz von Schäden gleich welcher Art und zwar auch von solchen, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von JDA Systems sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von JDA Systems oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von JDA Systems beruhen.
XI. Gerichtsstand, Rechtsanwendung, Schlussbestimmungen
1.) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Hauptniederlassung von JDA Systems.
2.) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von JDA Systems zuständig ist. JDA Systems ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3.) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.
4.) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung kann von JDA Systems durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Stand: April 2024